Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB Lieferung)
der NANOO GmbH („NANOO“); Stand 01. Juli 2022

 

  1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlage

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der NANOO gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NANOO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn er einen Auftrag zu seinen Geschäftsbedingungen erteilt oder bestätigt. Abweichungen von den Bedingungen gelten nur, wenn sie von NANOO schriftlich anerkannt worden sind. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss
    1. Alle Angebote nebst den dazugehörigen Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich. 
    2. Der Vertrag zwischen NANOO und dem Vertragspartner kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens NANOO zu Stande. Vertragsbestandteile sind die Bestellungen des Vertragspartners und die Auftragsbestätigung von NANOO zum Stichtag. Im Fall von Abweichungen zwischen der Anfrage des späteren Vertragspartners und/oder dem Angebot von NANOO von der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich die Auftragsbestätigung. Geschuldete Leistung von NANOO ist nur die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferung/Leistung zu den dort genannten Bedingungen (im Folgenden „Vertragsgegenstand“ genannt).
    3. Der Vertragspartner ist an sein Angebot zum Vertragsabschluss (Bestellung) 8 Wochen gebunden.
    4. Die Annahme des Angebotes sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte oder Vertreter mit dem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch NANOO.
    5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Angebotsunterlagen behält sich NANOO Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht kopiert und Dritten nur mit Zustimmung von NANOO zugänglich gemacht werden.
    6. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen oder Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Inhalt, Maße und Gewichte des Liefergegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Eine Zusicherung, dass die gelieferte Ware für die vom Vertragspartner in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, kann nur durch ausdrückliche und besondere schriftliche Vereinbarung erfolgen.


  2. Preise
    1. Die Preise für die Lieferungen und Leistungen der NANOO verstehen sich in EURO ab Werk, inkl. Verpackung, ohne Boni und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Nicht umfasst von den Preisen sind die Kosten für Paletten, Kisten, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten.
    2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind verbindlich. Soweit in der Zeit zwischen Stichtag und Lieferung Material-, Preis-, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen in nicht unerheblichem Umfang eingetreten sind, sind die Parteien berechtigt die Preise anzupassen oder vom Vertrag zurück zu treten.
    3. Bei Lieferfristen von mehr als 60 Tagen, insbesondere bei Global- und Abrufverträgen, gilt ein Preisvorbehalt als vereinbart. Für solche Lieferungen gilt der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis. NANOO informiert den Vertragspartner rechtzeitig über Preiserhöhungen. In diesem Falle steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Die Vorschrift des § 315 BGB bleibt unberührt.
    4. Der Vertragspartner schuldet NANOO die Vergütung von Aufwendungen, die bei NANOO für nachträgliche Änderungen des Vertragsgegenstandes entstehen, soweit diese Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners erfolgt sind. Diese Aufwendungen betreffen auch dem dadurch bedingten Maschinenstillstand und entgangenem Gewinn. Die Höhe der Aufwendungen ermittelt NANOO nach billigem Ermessen.
    5. Bei erlaubten Abweichungen von der bestellten Menge wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
    6. Die Preise in anderer Währung als in EURO basieren auf dem am Datum des letzten Angebots der NANOO von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs des EURO zu der betreffenden Fremdwährung. Sollte sich dieser Kurs in der Zeit vom Datum dieses Angebots bis zum Zahlungseingang ändern, ändert sich der Preis entsprechend. Liegt ein Angebot der NANOO nicht vor, ist hinsichtlich des Kurses das Datum der Auftragsbestätigung der NANOO maßgebend.
    7. Bei Abholung, Beförderung oder Versendung der Ware eines Vertragspartners, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) hat dieser den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, schuldet der Vertragspartner die für die ausgeführte Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag.
    8. Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Vertragspartner vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt


  3. Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung
    1. Die Rechnung von NANOO wird unter dem Tag der Lieferung oder Geltendmachung von Auslagen ausgestellt.
    2. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Vorkasse), sind alle Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich.
    3. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Vertragspartner mangels Zahlung gem. § 286 Abs.3 BGB in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Geldeinganges auf dem Konto der NANOO.
    4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Ihre Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem NANOO über den Gegenwert verfügen kann.
    5. Vertreter von NANOO sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, es sei denn, sie besitzen eine schriftliche Inkassovollmacht.


  4. Zahlungsverzug und Aufrechnung
    1. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen gegenüber NANOO in Verzug, so kann NANOO nach Satzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, sofern NANOO nicht höhere Soll-Zinsen nachweist. Ist der Vertragspartner Verbraucher, vermindern sich die Verzugszinsen auf 5% p.a. Darüber hinaus verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, in der sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet.
    2. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von NANOO zur Folge. In diesen Fällen ist NANOO berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Vertragspartner die Weiterveräußerung bereits gelieferter Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchen eines Vergleichs seitens des Vertragspartners. 
    3. Gegen Ansprüche von NANOO kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hat NANOO aus verschiedenen Geschäften fällige Ansprüche gegen den Vertragspartner, so kann NANOO, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bestimmen, wie eine Teilzahlung des Vertragspartners gem. § 367, § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen ist.


  5. Versand und Gefahrübergang
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Hat sich NANOO zum Versand verpflichtet, so wird dieser mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. NANOO haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden in Bezug auf Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners, auch bei franko- und frachtfreier Lieferung. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
    2. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung des Kaufgegenstandes, den Preis zahlen zu müssen, geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NANOO auch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen hat.
    3. Bleiben zum Versand fertige Waren aus Gründen, die NANOO nicht zu vertreten hat, über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Vertragspartners liegen, so kann die Ware als geliefert berechnet und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Hierdurch wird das Recht der NANOO, die Übernahme zu verlangen, nicht berührt.
    4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.


  6. Lieferzeit und -umfang
    1. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt mit Datum der Auftragsbestätigung der NANOO ein, jedoch nicht vor vollständiger Abklärung aller technischer Daten sowie der Beibringung einer etwa erforderlichen Importlizenz und – sofern die Gestellung eines Akkreditivs vereinbart ist – vor dessen Beibringung in vertragsgemäßer Form.
    2. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist, falls erforderlich, gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren, diese beginnt nach Rücksenden der geänderten Auftragsbestätigung.
    3. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei von NANOO unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk versandbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine für jeden Abruf zu vereinbaren.
    4. Bei Verträgen verpflichtet sich NANOO, die bestellten Mengen anzufertigen und für den Vertragspartner während der Dauer des Vertragszeitraumes kostenfrei auf Lager zu halten. Erfolgt die Auslieferung in Teilpartien, muss die bestellte Vertragsmenge bis zum vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Sind in der Auftragsbestätigung keine festen Termine für die Abnahme einzelner Teilpartien festgelegt, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien zu erfolgen hat. Lässt sich nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Vertrages übersehen, dass der Vertragspartner den Vertrag nicht in der vereinbarten Zeitspanne bis zum Endabnahmetermin erfüllen wird, so ist NANOO berechtigt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Abnahme inzwischen ausgeliefert worden wäre. Ferner ist NANOO ab diesem Zeitpunkt berechtigt, monatlich jeweils die anteilige Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Auslieferung berechnet worden wäre.


  7. Lieferverzug

Kommt NANOO in Verzug, so kann der Vertragspartner ihr eine angemessene Frist zur Leistung/Leistungserbringung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Vertragspartner kein Interesse, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 15.4 ausgeschlossen.

  1. Fabrikation
    1. Es gelten die jeweiligen üblichen Maßtoleranzen für die Produkte der NANOO.
    2. Konstruktions- und andere Änderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Vertragspartner zumutbar sind.

  2. Höhere Gewalt
    1. Wird NANOO an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, wie z.B. Streik, Aussperrung, Bruch, Feuer, Wasserschäden, behördliche Eingriffe bei ihr oder ihren Subunternehmen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Die NANOO hat in diesen Fällen den Vertragspartner zu unterrichten und Beeinträchtigungen dessen so gering wie möglich zu halten.
    2. Wird der NANOO die Lieferung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, so wird sie von der Lieferpflicht frei. Das gleiche Recht hat der Vertragspartner hinsichtlich der Ware, deren Abnahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.

  3. Annahmeverzug
    1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist NANOO berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen, z.B. wegen Unterbrechung des Produktionsablaufes, zu verlangen.
    2. Das Zurückbehaltungsrecht von NANOO nach § 369 HGB gilt auch an vom Vertragspartner oder für ihn angelieferten Zeichnungen o.ä.

  4. Verpackung
    1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach Wahl von NANOO.
    2. Die Verpackung wird mit der üblichen Sorgfalt durch NANOO besorgt. NANOO haftet insoweit nur für Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kosten für Paletten und Kisten sowie Leihgebühren und Kosten für die Rücksendung von Leih- und Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

  1. Abnahmeverpflichtung
    1. Der Vertragspartner hat die Pflicht, die Ware oder Leistung von NANOO innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. nach Anlieferung abzunehmen. Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist der Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann NANOO vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann NANOO ohne Nachweis eines Schadens 25% des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern. Diese Pauschalierung gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden dieser Höhe nicht entstanden ist oder sofern NANOO nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

  2. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NANOO.
    2. Die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als bis zu diesem Zeitpunkt an NANOO abgetreten. Der Vertragspartner hat dem Schuldner (Dritten) die Forderungsabtretung anzuzeigen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners notwendig, so hat er alle zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    3. Übersteigt der Wert der für NANOO bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist sie auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
    4. Bei der Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von NANOO stehender Ware ist NANOO als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist NANOO auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
    5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für NANOO vor, ohne dass diese dadurch besonders verpflichtet wird. NANOO bleibt Eigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von NANOO (gem. Ziff. 14.1.) dient.
    6. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 14.1 vereinbart. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners.
    7. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner nach Verarbeitung gem. Ziff. 14.4 oder 14.5 oder zusammen mit anderen, NANOO nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. Ziff. 14.2 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von NANOO.
    8. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NANOO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.

  3. Gewährleistung und Haftung
    1. Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich unter Vorlage des Packzettels zu rügen. Rügen wegen Gewicht, Stückzahl oder offensichtlicher Mängel der Waren kann der Vertragspartner nur unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der Ware erheben. Sonstige Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden sind, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der NANOO zugegangen sind. Merkmale der Waren, die vom Vertragspartner vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Weiterveräußerung der Ware an Dritte sowie ihre Verwendung, Verarbeitung oder Benutzung gelten als vorbehaltliche Annahme und können deshalb später nicht mehr gerügt werden.
    2. Zulieferungen jeder Art – auch Datenträger durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens NANOO mit Ausnahme der Prüfung der Verwertbarkeit für die Zwecke des an NANOO erteilten Auftrages.
    3. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vertraglich vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertrags-gemäßheit und Mangelfreiheit bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarung-gen. Eine Haftung für die Verwendbarkeit für Ziele des Käufers wird ausdrücklich nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist ein Mangel zu Recht gerügt, so leistet NANOO innerhalb angemessener Zeit zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. 
    4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Falls der Auftrag die Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und diese mangelhaft sind, ist NANOO nur zur Korrektur der Unterlagen und – soweit dies auf Grund der Mängel erforderlich ist – für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des vom Vertragspartner gekauften Materials verpflichtet. 
    5. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. 
    6. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn NANOO die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. 
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Erbringung der Leistung der NANOO. Bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden sind oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Entsprechendes gilt jeweils, falls die NANOO schriftliche Ratschläge und technische Auskünfte erteilt. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Versäumung von Rügeobliegenheiten.
    8. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
    9. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet NANOO auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NANOO, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  4. Urheberrecht

Hat NANOO nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Vertragspartners zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat NANOO von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Wird NANOO die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist NANOO – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  1. Allgemeines
    1. Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk, für sonstige Leistungen und Zahlungen der Sitz der NANOO. Ergänzend gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht vorstehend andere Regelungen getroffen sind.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der NANOO. Die NANOO ist jedoch berechtigt, gegen den Vertragspartner auch bei dem für dessen Gerichtsstand zuständigen Gericht Klage zu erheben.
    3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, die Bestimmungen des UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
    4. Die NANOO verarbeitet Daten im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß ihrer Datenschutzerklärung, abzurufen unter https://www.nanoo.de/impressum.

  2. Salvatorische Klausel

Sollten Teile vorstehender Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommt.